AGBS

Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen der Sumi Agro Ltd.,
Niederlassung Deutschland

Zweigniederlassung
der SUMI AGRO LIMITED
mit dem Sitz in London/GB
Stand: März 2022

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Käufer).
  2. Unsere vertraglichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedin-gungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen-stehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
  3. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene schriftliche Vereinbarungen zu den Kaufverträgen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  4. Sofern wir als Vertriebspartner für die A.A.A. Taranis Visual Ltd. (Vertriebsgesellschaft), mit Geschäftssitz 3 Habarzel St., Tel Aviv, Israel, auftreten und im Rechtsverkehr tätig werden, wird für Produkte jeder Art der Vertriebsgesellschaft, insbesondere für Software, und deren Nutzung keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für Ergebnisse, Resultate und Analy-sen, die durch die Nutzung und den Einsatz der Software im konkreten Fall erzielt werden. Jegliche Haftung für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die dem Käufer im Zusammenhang mit Produkten der Vertriebsgesellschaft entstehen, sind ausge-schlossen. Es gelten bei Angebot und Bestellung von Software, digitalen Inhalten sowie Waren mit inkludierten Drittproduk-ten die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen der Vertriebsgesellschaft, auf deren Inhalt

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Käufers, die als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung, durch Zusendung der bestellten Ware oder in sonstiger geeigneter Weise ganz oder teilweise innerhalb der gleichen Frist annehmen. Zur Annahme von Bestellungen sind wir in keinem Fall verpflichtet.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab Lager ohne Verpackung und Frachtkosten, wenn nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen.
  2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung kein anderes Zahlungsziel ergibt, und versteht sich ab Lager sowie ohne Zölle, andere Steuern etc. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 9-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen; die Geltendmachung weiterer Ver-zugsschäden ist nicht ausgeschlossen.
  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehal-tungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unver-bindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung des auftragsbezogenen Lieferscheines an un-seren Lager- bzw. Speditionsservice. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
  2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verlet-zung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
  3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre-tenden Schaden begrenzt ist.
  4. Vorübergehende Lieferhindernisse aufgrund höherer Gewalt und anderer unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Ereignissen berechtigen uns, die Lieferung erst nach Beseitigung des Hindernisses auszuführen. Wir werden den Käufer unverzüg-lich vom Vorliegen eines solchen Hindernisses in Kenntnis setzen. Besteht das Hindernis über mehr als zwei Wochen über unsere regelmäßigen Lieferfristen hinaus, sind sowohl wir als auch der Käufer berechtigt, unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
    2 Allgemeine Zahlungs– und Lieferbedingungen
  6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
  7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
  8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Wird die Ware an den Käufer oder einem von dem Käufer benannten Empfänger versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen unseres Lagers bzw. mit Verlassen der Waren beim Hersteller die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über und zwar unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
  3. Wir nehmen Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nicht zurück. Wir verweisen im Übrigen auf das System Pamira (Packmittelrücknahme Agrar, www.pamira.de). Der Käufer hat für die Entsorgung der übrigen Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht
    des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt
    hiervon unberührt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr ab Gefahrübergang, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI. Ziff. 4 und Abschnitt VI. Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
  4. Wird der Käufer von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endverbraucher reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsrechte des Käufers gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Abnehmer/Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte.
  5. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Abnehmer/Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Abnehmer/Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  6. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens
    ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  7. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  8. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
    Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  9. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers 3 Allgemeine Zahlungs– und Lieferbedingungen oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
  10. Ein Haftung für Personen- oder Sachschäden ist ausgeschlossen, sofern und soweit diese durch Veränderung der Ware durch den Käufer oder einen Dritten entstehen (Veränderung, Verarbeitung, Umpacken, Neuetikettierung etc.).
  11. Soweit wir Wirkstoffe, Beistoffe oder Zusatzstoffe lediglich für den Käufer herstellen, verpacken, abfüllen oder vergleichbare Dienstleistungen erbringen, gilt lediglich der Käufer als Hersteller und für das spätere Inverkehrbringen des jeweiligen Produkts als verantwortliche Person. Soweit behördliche Sanktionen jeder Art oder strafrechtliche Konsequenzen nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, stellt der Käufer uns von allen Ansprüchen und Forderungen – gleichgültig von wem sie erhoben werden und auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen – auf erstes Anfordern frei und trägt sämtliche Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
  12. Der Käufer erkennt an, dass ihm nach erfolgter Lieferung die Verantwortung obliegt, die Ware sicher zu transportieren, zu lagern, abzufertigen, zu verarbeiten, zu benutzen und zu entsorgen. Der Käufer hat die Vorgaben für sicheren Transport, Lagerung, Abfertigung, Nutzung und Entsorgung zu befolgen, einschließlich der „FAO Internationale Verhaltensregeln für den Vertrieb und die Nutzung von Pestiziden (FAO International Code of conduct on the Distribution and the Use of Pesticides“) in der jeweils geltenden Fassung. Der Käufer wird zudem angemessene Schritte unternehmen Arbeitnehmer, Auftragnehmer oder seine Kunden über diese Vorgaben zu instruieren und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für Personen, Besitz oder Umwelt zu vermeiden und ferner sicherstellen, dass die Nutzung der Ware in Übereinstimmung mit den Richtlinien der HRAC, IRAC oder FRAC für resistance management vorgenommen wird.
  13. Auf die Geschäftsbeziehung finden die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere die der EU-Datenschutzgrundverordnung
    sowie die des Bundesdatenschutzgesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten können unserem Informationsblatt zum Datenschutz und unserer Datenschutzerklärung unter www.sumiagro.de entnommen werden oder unter datenschutz@sumiagro.com bezogen werden.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits gezahlt worden sind. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
    oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir
    Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer)
    zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Datenschutz, Geheimhaltung

  1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer, gleich, ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Die Daten werden nur mit Zustimmung des Käufers weitergegeben.
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Allershausen.
    Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

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